willy.tel, ein Hamburger Familienunternehmen und Mitglied des ANGA, hat Verfassungsbeschwerde gegen das entschädigungslose Sonderkündigungsrecht im TKG eingelegt. Grund hierfür ist, dass das Unternehmen die darin liegende Rückwirkung auf langlaufende Verträge für verfassungswidrig einschätzt.
Bernd Thielk, Geschäftsführer willy.tel und Vizepräsident der ANGA, begründet die Einschätzung wie folgt: „Als mittelständischer Netzbetreiber investieren wir seit Jahren in den Glasfaserausbau in Hamburg. Unsere Investitionen sind abgesichert durch langlaufende Verträge mit den Vermietern. Wenn nun diese Vereinbarungen entschädigungslos gekündigt werden können, wird diesen Verträgen rückwirkend die Grundlage entzogen. Das ist mit dem Eigentumsschutz nicht vereinbar.“
Unterstützung durch Breitbandverband ANGA
Der Breitbandverband ANGA unterstützt die Verfassungsbeschwerde von willy.tel. Es handelt sich hierbei um ein aufwändiges Musterverfahren, das Klarheit für alle deutschen Netzbetreiber hinsichtlich dieser wichtigen Thematik bringen soll. Laut ANGA-Präsident Thomas Braun fällt mit der Abschaffung der mietrechtlichen Umlagefähigkeit der Betriebskosten von Inhaus-Netzen ein wichtiges Instrument für die Finanzierung des Inhaus-Ausbaus weg. Zwar hat die Politik als Alternative ein Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt. Dies ist laut Braun aber nicht geeignet, um den FTTH-Ausbau auf breiter Front zu realisieren oder gar zu beschleunigen. Somit wird die Refinanzierung des aufwendigen Ausbaus von Glasfasernetzen und -anschlüssen für die Unternehmen immer schwieriger, was die Entwicklung in Deutschland ausbremsen dürfte.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde von willy.tel ist die Einführung des entschädigungslosen Sonderkündigungsrechts durch den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 230 Abs. 5 TKG, die wiederum an eine gleichzeitig erfolgte Änderung von § 2 Satz 1 Nr. 15 b) der BetrKV anknüpft. Ab dem 1. Juli 2024 können laut der neuen Regelung Vermieter die Betriebskosten bereits existierender Breitbandnetze grundsätzlich nicht mehr auf ihre Mieter umlegen. Das Sonderkündigungsrecht in § 230 Abs. 5 TKG soll regeln, dass die mit dem Ende der Umlagefähigkeit verbundenen Lasten zwischen Vermietern und Netzbetreibern verteilt werden. Einen Ausgleich oder eine Entschädigung der Netzbetreiber für vorzeitig gekündigte Verträge sieht das Gesetz nicht vor. Somit tragen die Netzbetreiber das nahezu volle Risiko.
Hallo! Mein Name ist Sebastian und Gründer der Seite VDSL-Tarifvergleich.de. Nach dem Studium habe ich mich 2008 dem Thema Breitbandinternet – unter anderem über VDSL und Glasfaser – verschworen. Seither helfen ich und mein Team u.a. bei der Suche nach dem richtigen Anbieter. Mail an mich: info@vdsl-tarifvergleich.de
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