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25. 01. 2013

In Karlsruhe residiert nicht nur das allseits beliebte Bundesverfassungsgericht, auch der Bundesgerichtshof hat hier seinen Sitz. Die letzte Instanz bei Zivil- und Strafverfahren hat jetzt ein Machtwort bezüglich funktionsunfähiger Internetzugänge gesprochen. Demnach steht Privatpersonen eine Entschädigung zu.

 

Was ist noch ärgerlicher, als langsames Internet? Kein Internet. Besonders dann, wenn eigentlich mit einem Telekommunikationsunternehmen ein regulärer Vertrag über einen Internetanschluss besteht. In dem nun bekannt gegebenen Grundsatzurteil geht es um einen Fall, der bereits in 2008 seinen Anfang nahm. Der Kläger hatte eine Tarifumstellung beauftragt, die zu einem wochenlangen Totalausfall seines Internetzugangs führte. In mehreren Instanzen erstritt der verärgerte Konsument die Kosten für einen alternativen Internetanschluss, sowie für ein Mobiltelefon. Doch neben der Erstattung der aufgetretenen Mehrkosten, billigt der Bundesgerichtshof nun auch einen Schadensersatz für den Internetausfall.

Multifunktionaler Zugang zur Welt

In der offiziellen Stellungnahme führt der BGH detailreich die zahlreichen Funktionen vor Augen, die durch eine Internetanbindung erst möglich werden. Demnach sei das Internet ein Wirtschaftsgut, das für die eigene Lebenshaltung grundlegender Bestandteil ist. Der Konsum von weltweiten Medieninhalten gehöre ebenso dazu, wie eine ungehinderte Kommunikation über die unterschiedlichsten Kanäle. Thematisch erstrecke sich das abgebildete Spektrum von leichter Unterhaltungskost, über Alltagsfragen, bis zu wissenschaftlichen Publikationen für Fachpublikum. Auch die Substitution anderer Medien wird hervorgehoben. Neben dem Fernsehen, kann das Internet auch Radio, Zeitschriften, Lexika und mehr, ersetzen.

 

Konkrete Auswirkungen auf den Lebensstandard hat auch die Fähigkeit, selbstständig Verträge anbahnen und abschließen zu können. Sowohl der elektronische Einkauf und Verkauf, als auch die Wahrnehmung von Behördengängen, seien populäre gesellschaftliche Entwicklungen. Der BGH verweist auf die bundesweite Versorgung mit Internet: „Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“ Der Kläger habe das Recht, für seinen Internetausfall einen marktüblichen Preis zu verlangen.

Telefon und Fax begründen keinen Schadensersatz

Keine Rolle hat für den Zivilsenat hingegen die Funktionsstörung von Telefon und Fax (Voice und Fax over IP) gespielt. Die Telefonie habe der Kläger über ein Mobiltelefon herstellen können. Die angefallenen Kosten dafür wurden ihm erstattet. Ein Schadensersatz sei nicht angebracht, da seine Kommunikationsmöglichkeiten durch alternative Mittel aufrecht erhalten werden konnten. Ein Fax sei in der heutigen Zeit kaum noch von essentieller Bedeutung, besonders bei Privatpersonen. Digitale Übertragungsweisen über das Internet würden diese Übertragungsweise von Texten und Bildern ersetzen. Das kann so gelesen werden, dass der BGH hierfür keine gesonderte Baustelle aufmachen wollte und die Funktion in den Internetanschluss einbegriffen hat.

 

Quelle: Bundesgerichtshof
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