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04. 11. 2013

Es ist erstaunlich, welch mannigfaltige Tätigkeiten sich mittlerweile auf das Internet vereinen. Längst geht es nicht mehr nur um Nachrichten verschicken und Informationsbeschaffung. Das Internet ist der Kanal der Wahl für Musik, Video, Telefonie und vieles mehr. Zeitgleich mit den Nutzungsmöglichkeiten haben sich natürlich auch die benötigten Datenmengen vervielfacht. Ein Umstand, dem die Deutsche Telekom mit einer neuerlichen Drosselungspolitik begegnen wollte, die nun aber von Gerichtswegen untersagt wurde.

Eine Nachricht wie ein Donnerknall

Die Nachricht, die vergangene Woche vom Landgericht Köln ausging, muss die Telekom und viele andere Telekommunikationsunternehmen hart getroffen haben. Die Vertragsklausel bezüglich Drosselung, die Vertragskunden seit Mai diesen Jahres mit unterschreiben, stelle eine „unangemessene Benachteiligung“ dar, urteilten die Richter. Bereits bei Einführung der Drossel hatte es harrsche Kritik am Telekomvorgehen gegeben. Auch von Seiten der Konkurrenzunternehmen, die aber unter Umständen selbst Ähnliches vorbereiten und lediglich die große Aufregung um die Telekom vergehen lassen wollten. Kritik kam nicht zuletzt auch von der Verbraucherzentrale NRW, die das Verfahren gegen das Bonner Unternehmen anstrengte.

Wer zu viel surft, wird verlangsamt

Auch wenn die Telekom von Anfang an betonte, Dienste wie die IPTV-Plattform „Entertain“ seien nicht betroffen, kann man selbst ohne übermäßige Nutzung schnell über die Volumengrenze geraten. Bei Tarifen mit bis zu 16 MBit/s liegt diese beispielsweise bereits bei 75 GB. Ist die Grenze erreicht, wird auf maximal 2 MBit/s gedrosselt. Ganz schön langsam, schließlich hatte man doch eine Flatrate gebucht, oder? Genau diese Annahme ist auch Grundlage des Urteils. Ein Kunde erwarte bei Buchung einer Flatrate einen Anschluss zum Festpreis ohne Einschränkungen, so die Richter.

Die Sache mit den „Power-Usern“

In ihrer Argumentation pro Drossel, hatte die Telekom immer wieder betont, man wollte die Allgemeinheit der Kunden nicht für eine kleine Anzahl an „Power-Usern“ mitzahlen lassen, die übermäßig große Datenmengen nutzen. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise. Schließlich steige der Bedarf an Bandbreite gerade durch Videoangebote immer mehr an. Nicht ein kleiner Kreis sondern die breite Masse sei also von der 2 MBit/s-Drossel betroffen. Die Diskrepanz zwischen vertraglich vereinbartem und Drosselgeschwindigkeit, sei überdies gerade bei Hochgeschwindigkeitsverträgen zu hoch. Bucht man beispielsweise einen Vertrag mit 200 MBit/s, erhält man nach Drosselung im Extremfall nur noch ein Prozent der vereinbarten Leistung. Die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich zufrieden mit dem Urteil, erwartet aber, dass die Telekom dagegen vorgehen wird.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
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