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09. 12. 2021

Die Bundesnetzagentur hat eine Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge veröffentlicht. Zum Inkrafttreten der neuen Vorgaben wird auch ein überarbeitetes Messtool bereitgestellt.

Vereinfachte Verbraucherrechte

Nachdem Anfang Dezember ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten ist, verbessern sich viele Dinge für Verbraucher im Umgang mit Telekommunikationsanbietern. Unter anderem regelt das neue Gesetz, das Kunden ein Anspruch darauf haben, das das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder der Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar ist, wenn es eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlich vorliegenden Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung gibt.

 

Die Bundesnetzagentur hat nun eine Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge vorgestellt. „Unsere Vorgaben helfen Verbrauchern, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Verbraucher können eine Minderleistung mit unserem Messtool mit vertretbarem Aufwand rechtssicher nachweisen“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neue Allgemeinverfügung

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher eine Minderleistung mit insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen nachweisen müssen. Hierbei sind bestimmte Vorgaben wie ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen und eine Verteilung der Messungen über den Messtag vorgegeben.

 

Mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung am 13. Dezember 2021 wird die Bundesnetzagentur auch eine überarbeitete Version der eigenen „Breitbandmessung Desktop-App“ auf der eigenen Webseite veröffentlichen. Sie kann zum Messen der tatsächlichen Internetgeschwindigkeit genutzt werden. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt.

 

„Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird“, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.

Quelle: Bundesnetzagentur
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